Gewässerverband "Kleine Elster - Pulsnitz" > Verband
Aufgaben und Ziele
Der Gewässerverband “ Kleine Elster - Pulsnitz “ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet sich nach Maßgabe der Gesetze selbst.
Der Verband hat seinen Sitz in Sonnewalde im Landkreis Elbe-Elster, im Süden des Landes Brandenburg.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben und in Anbetracht seines weiträumigen Verbandsgebietes verfügt der Gewässerverband über zwei Außenstellen, die als Stützpunkte für die Gewässermeistereien Elsterwerda und Senftenberg dienen.

Die Aufgaben des Verbandes ergeben sich aus dem § 3 der Verbandssatzung (Satzung
) in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).
(1) Die Pflichtaufgaben des Verbandes sind:
1. die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung
2. den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung auf der Grundlage
des § 77 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BgbWG) vom 13. Juli 1994 (GVB1. I
Nr. 22 S. 302)herbeizuführen und zu sichern
3. die Unterhaltung von Anlagen in oder an den Gewässern II. Ordnung, die auch der
Abführung des Wassers dienen, auf der Grundlage des § 82 BbgWG
(4. der Betrieb von ausgewählten Stauanlagen für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden
Landschaftswasserhaushaltes)
(2) Darüber hinaus kann der Verband, wenn die Finanzierung außerhalb des Beitragsaufkommens
für die Pflichtaufgaben nach Absatz 1 gesichert ist, Gewässer ausbauen, sanieren und
renaturieren, Anlagen in und an Gewässern bauen, unterhalten und bedienen, den
Hochwasserabfluß regeln und den Ausgleich der Wasserführung herbeiführen, sowie im
Auftrag auf Kosten Dritter wasserwirtschaftliche Anlagen herstellen, unterhalten,
betreiben, ändern oder beseitigen.
(3) Der Verband kann im Rahmen vertraglicher Regelungen und gegen Kostenerstattung
Landesgewässer, Hochwasserschutzdeiche, Deichseitengräben, wasserwirtschaftliche
und sonstige Anlagen des Landes unterhalten, betreiben oder bedienen sowie den Ausgleich
nachteiliger Veränderungen der Wasserführung an Gewässern I. Ordnung herbeiführen und
Mitwirkungsleistungen bei Hoch- und Niedrigwasser erbringen.
(4) Der Verband hat die Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben zu gewährleisten
und die dazu notwendigen Verwaltungsleistungen zu erbringen.
